Das Gericht gibt Gelegenheit zu einem zweiten Vortrag (Abs. 1). Die Parteien können gemeinsam auf die mündlichen Schlussvorträge verzichten und beantragen, schriftliche Parteivorträge einzureichen. Das Gericht setzt ihnen dazu eine Frist (Abs. 2). Zivilprozesse sind strukturiert. Die Parteien können nicht nach Belieben Eingaben einreichen, sondern nur, wenn sie dazu aufgefordert werden (unter Vorbehalt des Replikrechts nach Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie Art.