Persönlicher Schlussvortrag der Berufungsklägerin vor der Vorinstanz Die Berufungsklägerin verlangt, ihr Schlusswort vom 15. Dezember 2017 sei zu den Akten zu erkennen. Sie habe das Recht, sich im Verfahren 2 Mal zu äussern. Ihr Schlusswort sei als Ergänzung zur Replik ihrer Rechtsvertreterin zu verstehen (pag. 763 f.). Gemäss Art. 232 ZPO können die Parteien nach Abschluss der Beweisabnahme zum Beweisergebnis und zur Sache Stellung nehmen. Die klagende Partei plädiert zuerst. Das Gericht gibt Gelegenheit zu einem zweiten Vortrag (Abs. 1).