Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es ausreichend, dass dem an der Beurteilung neu teilnehmenden Gerichtsmitglied der Prozessstoff durch Aktenstudium zugänglich gemacht werden kann (Urteil des Bundesgerichts 4A_271/2015 vom 29. September 2015 E. 6.1 f.). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Berufungsklägerin ist damit nicht zu erblicken. Die Vorinstanz hat vielmehr die Argumente der Berufungsklägerin geprüft und mit eingehender Begründung verworfen. 11.3 Persönlicher Schlussvortrag der Berufungsklägerin vor der Vorinstanz