Der urteilende Gerichtspräsident Poggio brachte die Parteiverhandlungen mit dem Entscheid über die Beweisanträge der Berufungsklägerin und der Durchführung des schriftlichen Verfahrens bezüglich Schlussvorträge zum Abschluss, ohne dass seitens der Berufungsklägerin eine Wiederholung der Befragungen verlangt worden wäre. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es ausreichend, dass dem an der Beurteilung neu teilnehmenden Gerichtsmitglied der Prozessstoff durch Aktenstudium zugänglich gemacht werden kann (Urteil des Bundesgerichts 4A_271/2015 vom 29. September 2015 E. 6.1 f.).