Zudem hatte die Berufungsklägerin nach Verlesen des Protokolls die Möglichkeit, Ergänzungen anzubringen (was sie auch tat, vgl. pag. 393). Nach Durchsicht des Protokolls hat die Berufungsklägerin ihre Aussagen unterschriftlich bestätigt (pag. 395). Ihre jetzigen, diesbezüglichen Beanstandungen sind unbeachtlich. Zwar trifft zu, dass die Verhandlung nicht vor demjenigen Richter stattfand, der später den Entscheid erliess. Dies stellt jedoch keinen Verfahrensmangel dar. Die Parteien wurden mit Verfügung vom 4. Oktober 2017 über den Richterwechsel orientiert (pag.