10 Dass der Vorsitzende der Anwältin der Berufungsklägerin nicht zugehört bzw. sie unfair behandelt habe, ist eine subjektive Einschätzung der Berufungsklägerin, welche von keiner anderen Seite gestützt wird. Vielmehr hat er die Berufungsklägerin während mehreren Stunden ausreden und ihre Sicht der Dinge darstellen lassen. Die Aussagen der Berufungsklägerin wurden detailliert protokolliert. Zudem hatte die Berufungsklägerin nach Verlesen des Protokolls die Möglichkeit, Ergänzungen anzubringen (was sie auch tat, vgl. pag.