789 f.]). 11.2 Äusserungsmöglichkeit im erstinstanzlichen Verfahren Die Berufungsklägerin anerkennt selber, dass sie an der Hauptverhandlung vom 13. September 2018 während fünfeinhalb Stunden befragt wurde. Entsprechend umfangreich fiel das Protokoll aus (pag. 377 ff.). Sie war von einer Anwältin assistiert, welche Zusatzfragen stellen konnte. Aus dem Protokoll geht hervor, dass die Berufungsklägerin ihre während des ganzen Verfahrens vorgebrachten Argumente auch an der Hauptverhandlung im Rahmen ihrer Befragung vortragen konnte.