11. Rechtliches Gehör 11.1 Die Berufungsklägerin macht unter verschiedenen Gesichtspunkten sinngemäss eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geltend (Nichtberücksichtigung ihres Schlussvortrags sowie von diversen Vorbringen und Unterlagen; Ablehnung von Beweisanträgen [pag. 767] sowie insbesondere Umstände anlässlich der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung: Zeitdruck und Stress [pag. 787]; keine Aufmerksamkeit des [ausserordentlichen] Gerichtspräsidenten; zu lange Dauer und zu früher Abbruch der Verhandlung; fehlerhafte Protokollierung; Ungleichgewicht / Unfairness bei den Befragungen etc. [pag. 789 f.]).