803] oder vom 9. April 2019 [pag. 815]) angefügten, ergänzenden Bemerkungen der Berufungsklägerin sind nicht zu beachten, da diese entweder bereits hinlänglich bekannte oder solche Tatsachen betreffen, welche die Berufungsklägerin bereits mit ihrer Berufungsschrift hätte geltend machen können (bspw. Vorkommnisse im Zeitraum vor der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung, Infos zur Ladenbesichtigung vom 14. September 2017 etc., vgl. pag. 817 f.). 10.9 Zusammengefasst werden BB 84, 88, 98 und 99 zu den Akten erkannt.