Das Dokument kann allenfalls für die Frage der Erstreckung von Bedeutung sein und wird deshalb zu den Akten genommen. 10.6 In BB 98 und 99 sind (zum Teil) die Aufwendungen der Berufungsklägerin enthalten, weshalb sie im vorliegenden Verfahren zwecks Bestimmung einer allfälligen Parteientschädigung grundsätzlich zu berücksichtigen sind. Unbeachtlich ist hingegen der Anhang mit E-Mails, die z.T. aus Zeiten vor der Berufungsanhebung stammen. 10.7 Die zuletzt eingereichten BB 101-105 (Fotos betreffend Vandalismus in der Liegenschaft) sind mit den Vermerken «ca. Mai» bzw. «ca. Juni» beschriftet.