9 vorgebracht worden sind, abzuweisen (BB 81, 83 [Belege 4-6], 85, 87 sowie 92- 94). 10.5 BB 88 (Bescheinigung der Arbeitslosenversicherung [ALV]) stammt vom gleichen Tag wie die Berufungsschrift und hätte dieser nicht beigelegt werden können. Das Dokument kann allenfalls für die Frage der Erstreckung von Bedeutung sein und wird deshalb zu den Akten genommen.