10.4 Unterlagen, die zwischen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 13. September 2017 und der Eröffnung des Entscheids am 7. Februar 2019 entstanden, hätten je nach Zeitpunkt des Entstehens mit dem Schlussvortrag bzw. der Replik dazu (Art. 229 Abs. 3 ZPO) oder mit der Berufungsschrift eingereicht werden müssen, um die Voraussetzung «ohne Verzug» zu erfüllen. Daher sind Beweisanträge betreffend Urkunden, welche im genannten Zeitraum entstanden und damals nicht