Die entsprechenden Schlüsse können übernommen werden (pag. 831 ff.). Unterlagen, die zur Zeit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bereits bestanden oder hätten produziert werden können, stellen unechte Noven dar und es bestehen keine Gründe, weshalb sie nicht schon der Vorinstanz eingereicht wurden. Beweismittel, die aus der Zeit vor der Hauptverhandlung datieren oder bereits vorher hätten produziert werden können, bleiben somit unberücksichtigt (so namentlich die Gutachten in BB 79 und 80 inkl. der dazugehörigen Rechnung [BB 100] und die Beweismittel in BB 81-83 [Belege 1-3, 7 und 8]; 86 [Beleg 1]; 89-91 sowie 95 und 97).