243 Abs. 1 Bst. c ZPO). 10.2 Die Berufungsklägerin hat im Berufungsverfahren zu verschiedenen Zeitpunkten insgesamt 24 neue Beilagen (ohne den angefochtenen Entscheid), zum Teil aus mehreren Schriftstücken bestehend, eingereicht. 10.3 Der Berufungsbeklagte hat diese Unterlagen (mit Ausnahme der neu eingereichten Berufungsbeilagen [BB] 98 ff., dazu sogleich, Ziff. II.10.6 f.) eingehend auf ihren Novencharakter und die unverzügliche Einreichung geprüft. Die entsprechenden Schlüsse können übernommen werden (pag.