10. Neue Tatsachen und Beweismittel 10.1 Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Dies gilt gemäss BGE 138 III 625 auch in Verfahren wie dem vorliegenden, in dem der Sachverhalt von Amtes wegen festgestellt wird (sozialer Untersuchungsgrundsatz, Art. 247 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 243 Abs. 1 Bst.