Gemäss Art. 262 Bst. e ZPO kann die Leistung einer Geldzahlung nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen Gegenstand einer vorsorglichen Massnahme sein. Eine entsprechende Gesetzesgrundlage ist nicht ersichtlich. 8.4 Auf das Rechtsbegehren V. wird nicht eingetreten.