8. Rechtsbegehren V. (vorsorgliche Massnahmen) 8.1 Die Berufungsklägerin beantragt im Berufungsverfahren, als vorsorgliche Massnahme sei sie zu berechtigen, die Mietzinszahlungen inkl. Nebenkosten in der Höhe von monatlich Fr. 1‘496.00 ab 1. September 2017 bis am 31. Januar 2018 zu sistieren (pag. 815). 8.2 Die Vorinstanz hat mit Entscheid vom 26. September 2017 im Verfahren CIV 17 5711 bereits ein Gesuch der Berufungsklägerin um Erlass vorsorglicher Massnahmen rechtskräftig abgewiesen. Das entsprechende Rechtsbegehren lautete wie folgt: