7 Rechtsvertretern oder persönlich generierter Aufwand) sondern um ein neues (Schadenersatz-)Begehren. Dadurch sollen wohl die durch die in Auftrag gegebenen Gutachten (Berufungsbeilagen [BB] 79 und 80) entstandenen Aufwände abgegolten werden. Die Berufungsklägerin bleibt jedoch eine nähere Begründung schuldig. Die Erweiterung des Rechtsbegehrens stellt eine Klageänderung dar, welche im Berufungsverfahren gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO nur noch zulässig ist, wenn zum Einen die Voraussetzungen nach Art.