6. Rechtsbegehren I.C. (Erstreckung) 6.1 Die Berufungsklägerin beantragt in der Berufung subeventualiter, das Mietverhältnis sei bis Ende September 2024 zu erstrecken (pag. 757). 6.2 In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hatte sie eine Erstreckung um die gesetzliche Höchstdauer von sechs Jahren (Art. 272c OR), d.h. bis 30. September 2022, verlangt (pag. 359). Im Berufungsverfahren kann sie nicht darüber hinausgehen. Soweit die Berufungsklägerin eine Erstreckung über den 30. September 2022 hinaus verlangt, ist auf die Berufung nicht einzutreten.