Nachdem die Berufung ohnehin abgewiesen werden muss, würde eine Prüfung, ob bzw. inwiefern die Begründung den Anforderungen entspricht, bloss zu einem Zusatzaufwand ohne praktischen Nutzen führen, weshalb aus prozessökonomischen Gründen darauf verzichtet wird. 5.6 Auf die Berufung ist somit unter Vorbehalt der nachstehenden Ausführungen grundsätzlich einzutreten.