6 5.2 Der Streitwert übersteigt die Grenze von CHF 10'000.00 (im Einzelnen unten, Ziff. V.23.4). Es liegt auch keine Ausnahme nach Art. 309 ZPO vor, womit sich die Berufung als das zulässige Rechtsmittel erweist. 5.3 Die 2. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern ist zur Behandlung der Berufung zuständig (Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]). Die Urteilsfindung erfolgt in Dreierbesetzung (Art.