Mit Schreiben vom 23. August 2019 reichte die Berufungsklägerin ihre Kostennote sowie zusätzliche Beilagen ein und beantragte einen weiteren Schriftenwechsel (pag. 935 f.). 4.7 Mit Verfügung vom 26. August 2019 wies der Instruktionsrichter den Antrag auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels mit einer kurzen Begründung ab (pag. 941 f.). II. Formelles