Darin beantragte er, auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Berufung samt Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen kostenfällig abzuweisen (pag. 829). In prozessualer Hinsicht verlangte der Berufungsbeklagte, diverse Vorbringen und Beweismittel der Berufungsklägerin seien aus dem Recht zu weisen (im Einzelnen: pag. 829). Gleichzeitig reichte der Berufungsbeklagte eine Stellungnahme zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Berufungsklägerin ein und verlangte dessen Abweisung (pag. 877 ff.).