Subeventualiter: Das Mietverhältnis sei bis Ende September 2024 unter Vorbehalt einer zweiten Erstreckung zu verlängern. II. Der Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin einen Schadenersatz in der Höhe von Fr. 27861 zu bezahlen. III. Die Beklagte Partei sei zu verurteilen, der Klägerin einen Schadenersatz für die bisher anfallenden Kosten in der Sache der Kündigung zu bezahlen: – Anwaltskosten Anwaltskanzlei G.________ – meinen Zeitaufwand die Klage zu schreiben und Beweisdokumentation zusammenzustellen IV.