4. 4.1 Gegen den Entscheid der Vorinstanz erhob die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 11. März 2019 (Postaufgabe gleichentags) beim Obergericht des Kantons Bern Berufung. Dies mit den folgenden Rechtsbegehren (wörtlich, pag. 757 ff.): I. A) Die am 21. März 2016 ausgesprochene Kündigung per 30. September 2016 sei für unwirksam zu erklären. B) Eventualiter: Die am 21. März 2016 ausgesprochene Kündigung per 30. September 2016 sei aufzuheben. C) Subeventualiter: Das Mietverhältnis sei bis Ende September 2024 unter Vorbehalt einer zweiten Erstreckung zu verlängern.