Er beantragte, die Klage sei unter Kostenund Entschädigungsfolge abzuweisen, sofern überhaupt darauf eingetreten werden könne (pag. 525). 3.7 Die Parteien replizierten beide schriftlich zu den Parteivorträgen der Gegenpartei und hielten an ihren bisherigen Anträgen fest (Berufungsbeklagter: pag. 579 ff.; Berufungsklägerin: pag. 597 ff.). 3.8 Mit schriftlich begründetem Entscheid vom 7. Februar 2019 trat die Vorinstanz auf das Rechtsbegehren II. der Berufungsklägerin nicht ein und wies die Klage im Übrigen und unter Auferlegung der Prozesskosten an die Berufungsklägerin ab (s. im Einzelnen pag. 751 f.).