Sie stellte darin keine expliziten Rechtsbegehren, sondern begründete diejenigen der Hauptverhandlung. Am Schluss der Rechtsschrift stellte die Berufungsklägerin in Aussicht, dass sie sich erlauben werde, innert Frist dem Gericht ein persönliches Schlusswort einzureichen, was sie dann auch tat (pag. 487 ff.). 3.6 Nach Fristverlängerungen reichte der Berufungsbeklagte am 5. Februar 2018 seinen Schlussvortrag ein (pag. 523 ff.). Er beantragte, die Klage sei unter Kostenund Entschädigungsfolge abzuweisen, sofern überhaupt darauf eingetreten werden könne (pag.