4 3.4 Mit Verfügung vom 29. November 2017 wies die Vorinstanz umfangreiche Beweisanträge der Berufungsklägerin ab und setzte Frist zur Einreichung von schriftlichen Schlussvorträgen (pag. 443 ff.). 3.5 Am 14. Dezember 2017 reichte die Berufungsklägerin einen schriftlichen Parteivortrag ein (pag. 453 ff.). Sie stellte darin keine expliziten Rechtsbegehren, sondern begründete diejenigen der Hauptverhandlung.