B) Eventualiter: Die am 21. März 2016 ausgesprochene Kündigung per 30. September 2016 sei aufzuheben. C) Subeventualiter: Das Mietverhältnis sei um 6 Jahre ab der Gerichtsverhandlung unter Vorbehalt einer zweiten Erstreckung zu verlängern. II. Die Beklagte Partei sei zu verurteilen, mir einen Schadenersatz für den entgangenen Gewinn ab dem 1. April 2016 zu bezahlen (Unmöglichkeit einer Geschäftstätigkeit und Unmöglichkeit der Untervermietung von CHF 1'225 pro Monat). Ill.