2. Die Berufungsklägerin gelangte am 20. April 2016 an die Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland. Sie beantragte, die Kündigung sei (mangels wichtigen Grundes) für unwirksam zu erklären, eventualiter (als missbräuchlich) aufzuheben. Subeventualiter sei das Mietverhältnis für eine angemessene Dauer, jedoch für mindestens vier Jahre, zu erstrecken (KB 3).