Nach dreimaliger Aufforderung zur Entfernung der Videokamera kündigte die F.________ am 21. März 2016 namens des Berufungsbeklagten den Mietvertrag per 30. September 2016 (KB 2). Die Begründung lautete wie folgt: «gemäss Art. 266g OR (Videokamera wurde ohne Erlaubnis montiert – trotz zweimaliger Mahnung wurde diese nicht entfernt.)» 1.5 Für den detaillierten Sachverhalt kann auf die Darstellung im angefochtenen Entscheid (pag. 667 ff. bzw. pag. 685 ff.) verwiesen werden.