Das Grundeigentum wird überlagert durch ein selbstständiges und dauerndes Baurecht im Alleineigentum des Berufungsbeklagten (Grundstück Bern 5 Nr.________), welches die gesamte Fläche des Grundstücks Nr.________ bedeckt. 1.2 Die Berufungsklägerin beabsichtigte, im Mietobjekt ein Geschäft (Internetdienstleistungen, später der Betrieb einer Salzgrotte) zu eröffnen. Der genannte Mietvertrag über Geschäftsräumlichkeiten war ursprünglich befristet bis zum 30. Juni 2016. Mit Datum vom 4. /15. Mai 2015 haben ihn die Parteien um fünf Jahre verlängert, d.h. bis zum 30. Juni 2021 (KB 6).