Dabei handelt es sich um ein älteres Gebäude, bestehend aus einem zweigeschossigen Bau mit Restaurant mit einer daran anschliessenden Reihe aneinander gebauter eingeschossiger Ladenlokale mit Untergeschoss. Grund und Boden stehen im Eigentum der Burgergemeinde Bern (Grundstück Bern 5 Nr.________, KB 17). Dazu gehört auch ein Vorplatz vor der Schaufensterfront der Ladenlokale. Das Grundeigentum wird überlagert durch ein selbstständiges und dauerndes Baurecht im Alleineigentum des Berufungsbeklagten (Grundstück Bern 5 Nr.________), welches die gesamte Fläche des Grundstücks Nr.________ bedeckt.