Der Vorplatz des Ladenlokals ist frei zugänglich und kann von Personen betreten werden, die den Schaufenstern entlang spazieren und sich unwohl fühlen, wenn sie in den Aufnahmebereich einer Videokamera gelangen. Dass der Vorplatz in Privateigentum steht, spielt keine Rolle (E. 13.11). Keine Erstreckung des Mietverhältnisses infolge hoher Investitionen der Mieterin sowie aufgrund der Bejahung der Unzumutbarkeit der Weiterführung des Mietverhältnisses (E. 14.5 ff.). Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte