Die Frage wurde vorliegend zugunsten des Vermieters beantwortet und die Kündigung als rechtmässig qualifiziert (E. 13). Insbesondere gibt ein Haftungsausschluss, wonach die Vermieterin keine Haftung für Schäden im Aussenbereich der Mietsache übernimmt und die Mieterin allein für die Sicherheit und Überwachung verantwortlich ist, der Mieterin keinen Freipass, im Aussenbereich des Mietobjekts ohne Rücksicht auf entgegenstehende Interessen ihr angemessen scheinende Überwachungsmittel an einem von ihr ausgewählten Ort zu platzieren (E. 13.4).