Gegen diesen Zwischenentscheid kann betreffend güterrechtliche Auseinandersetzung, Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Liquidation der erstinstanzlichen Prozesskosten (Ziffern 5, 7 und 10 des Dispositivs) innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Es ist darzulegen, dass der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen würde (Art. 93 Abs. 1 Bst. a und b BGG).