13. Die Berufungsbeklagte wird verurteilt, dem Berufungskläger für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von CHF 4‘465.85 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. 14. Zu eröffnen: - den Parteien Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Bern-Mittelland 37 Bern, 9. August 2019 Im Namen der 1. Zivilkammer Der Referent: Oberrichter Studiger