11. Die oberinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 10‘000.00, werden dem Berufungskläger zu einem Fünftel, ausmachend CHF 2‘000.00, und der Berufungsbeklagten zu vier Fünfteln, ausmachend CHF 8‘000.00, auferlegt. Dem Berufungskläger wird für die ihm auferlegten Gerichtskosten von CHF 2‘000.00 noch separat Rechnung gestellt werden. Die der Berufungsbeklagten auferlegten Gerichtskosten von CHF 8‘000.00 gehen vorläufig zulasten des Kantons Bern. Die Berufungsbeklagte ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. 12. Für die oberinstanzlichen Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Gerichtskosten erhoben.