4. Ziffer 1 des Entscheids des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 30. August 2018 (CIV 14 4196) lautet neu wie folgt: 1. C.________ wird verurteilt, für die gemeinsamen Kinder - E.________, geb. ________2004 - F.________, geb. ________2005 ab 1. April 2018 bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung monatliche Barunterhaltsbeiträge, zahlbar monatlich zum Voraus, in folgender Höhe zu leisten: - CHF 389.00 für E.________; - CHF 412.00 für F.________. Art. 286 Abs. 2 und 3 ZGB bleiben vorbehalten.