Die Honorare der beiden Parteivertreter bewegen sich in einem ähnlichen Rahmen und sind gestützt auf den Tarifrahmen angemessen. 17.3.5 Die Berufungsbeklagte hat dem Berufungskläger als Parteientschädigung 60% des vollen Honorars von CHF 7‘443.10, ausmachend CHF 4‘465.85, zu bezahlen (vgl. 17.3.1). Die restlichen Parteikosten tragen die Parteien selbst, unter Vorbehalt des der Berufungsbeklagten gewährten Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege. 17.3.6 Das amtliche Honorar von Rechtsanwalt D.__