34 telverfahren vom bisherigen Anwalt wahrgenommen wird (Art. 7 PKV). Innerhalb des Rahmentarifs ist der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen (Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). 17.3.3 Bei einem Streitwert zwischen CHF 300‘000.00 und CHF 600‘000.00 beträgt das Honorar in erstinstanzlichen Verfahren zwischen CHF 11‘800.00 und CHF 49‘200.00 (Art. 5 Abs. 1 PKV).