Angesichts des Unterliegens zu vier Fünfteln rechtfertigt es sich, der Berufungsbeklagten 60% der Parteikosten des Berufungsklägers aufzuerlegen, so dass sie insgesamt 80% der Parteikosten beider Parteien trägt. Soweit weitergehend tragen die Parteien ihre Parteikosten selbst, unter Vorbehalt des der Berufungsbeklagten gewährten Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege. 17.3.2 Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den kantonalen Tarifen zu (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO und Art. 5 ff. der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]), wobei sich der Tarifrahmen nach Art. 5 Abs. 1 PKV anhand des Streitwerts bemisst.