Die grösstenteils unterliegende Berufungsbeklagte hat dem Berufungskläger gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren zu leisten und der zu einem Fünftel unterliegende Berufungskläger der Berufungsbeklagten im Umfang seines Unterliegens ebenfalls. Angesichts des Unterliegens zu vier Fünfteln rechtfertigt es sich, der Berufungsbeklagten 60% der Parteikosten des Berufungsklägers aufzuerlegen, so dass sie insgesamt 80% der Parteikosten beider Parteien trägt.