Dem Berufungskläger wird für seinen Anteil noch separat Rechnung gestellt werden. Die der Berufungsbeklagten auferlegten Gerichtskosten von CHF 8‘000.00 gehen vorläufig zulasten des Kantons Bern. Die Berufungsbeklagte hat dem Kanton Bern die ihr auferlegten Gerichtskosten nachzuzahlen, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 17.3 Parteikosten 17.3.1 Die grösstenteils unterliegende Berufungsbeklagte hat dem Berufungskläger gestützt auf Art.