Vor oberer Instanz war der Zeitpunkt, ab wann die Kindesunterhaltsbeiträge geschuldet sind, die Reduktion der Unterhaltsbeiträge bei Erzielung eines Lehrlingslohnes sowie die güterrechtliche Auseinandersetzung strittig. Bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen ist ebenfalls die vom Berufungskläger verspätet geltend gemachte Erhöhung der Kindesunterhaltsbeiträge. Es liegt demnach ein vermögensrechtliches Verfahren mit Streitwert vor. Dieser setzt sich wie folgt zusammen: - Streitwert aus Güterrecht: CHF 286‘900.00