16. Erstinstanzliche Prozesskosten Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Da die Kammer vorliegend teilweise neu entscheidet (Kindesunterhalt) und die Sache teilweise an die Vorinstanz zurückweist (Güterrecht), wird darauf verzichtet, die auf die Frage des Kindesunterhalts entfallenden erstinstanzlichen Prozesskosten auszuscheiden und neu zu verlegen. Es erscheint sachgerecht, wenn die Verteilung der erstinstanzlichen Prozesskosten von der Vorinstanz im Rahmen ihres neuen Entscheides vorgenommen wird.