15.4.4 Nach der Gegenüberstellung von Einkommen und Bedarf der Berufungsbeklagten resultiert ein Fehlbetrag von CHF 403.50, weshalb die Mittellosigkeit zu bejahen ist. Ihr ist daher für das Berufungsverfahren ZK 19 127 das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen, unter Beiordnung von Rechtsanwalt D.________ als unentgeltlichen Rechtsbeistand (ZK 19 211). 15.5 Für die beiden Gesuchsverfahren um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO) und mangels Parteistellung der Gegenpartei ist von vornherein keine Parteientschädigung auszurichten (BGE 139 III 334 E. 4.2 S. 342 ff.).