Dieser Betrag erscheint angemessen und ist daher zu berücksichtigen. Bei der Krankenkassenprämie ist wiederum nur die KVG- Prämie zu berücksichtigen. Diese beträgt monatlich CHF 170.60 (GB BB 8). Gestützt auf die unbestritten gebliebene Feststellung der Vorinstanz beträgt das Arbeitspensum der Berufungsbeklagten rund 50–60% (pag. 913), weshalb die Kosten für den Arbeitsweg entsprechend auf CHF 240.00 (60% von CHF 400.00) zu kürzen sind (vgl. Kreisschreiben Nr. 1 Bst. C Ziff. 2d). Nicht belegt und daher nicht zu berücksichtigen sind hingegen die laufenden Steuern.