Die Berufungsbeklagte lebt mit ihrem neuen Lebenspartner in einer kostensenkenden Wohn-/Lebensgemeinschaft. Gemäss Ziff. I des Kreisschreibens Nr. B1 des Obergerichts des Kantons Bern kann der Grundbetrag diesfalls maximal auf CHF 850.00 gekürzt werden. Vorliegend rechtfertigt sich eine Kürzung um CHF 200.00, weshalb von einem Grundbetrag von CHF 1‘000.00 auszugehen ist. Der zivilprozessuale Zuschlag reduziert sich demnach auf CHF 300.00. Die Berufungsbeklagte gibt an, ihrem Lebenspartner monatlich einen Mietzins von pauschal CHF 600.00 zu bezahlen. Dieser Betrag erscheint angemessen und ist daher zu berücksichtigen.