Die Kammer erachtet es daher als sachgerecht, von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 2‘708.10 auszugehen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass bei der Prüfung der Mittellosigkeit nur Einkünfte und Vermögenswerte berücksichtigt werden dürfen, die tatsächlich vorhanden und verfügbar oder wenigstens kurzfristig realisierbar sind. Ein hypothetisches Einkommen oder eine in Zukunft fällige güterrechtliche Ausgleichszahlung haben demnach unberücksichtigt zu bleiben (BÜHLER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 8 ff. zu Art. 117 ZPO).